I. Vertragsabschluss
1. Alle Aufträge werden aufgrund der nachstehenden Bedingungen ausgeführt, die auch ohne wiederholte Bekanntgabe für künftige Lieferungen gelten. Durch Erteilung von Aufträgen erkennen die Besteller diese Lieferungsbedingungen an.
2. Unsere Angebote sind freibleibend, Zwischenverkauf bleibt vorbehalten. Es gilt der bei Vertragsabschluss gültige Preis. Eingeräumte Sonderpreise bei Großabnahme gelten nur für die erteilte Auftragsmenge.
3. Die Preise verstehen sich netto ohne Mehrwertsteuer.
4. Abänderungen oder Ergänzungen der getroffenen Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung des Verkäufers.
5. Proben und Muster gelten als annähernde Anschauungsstücke für Qualität, Abmessungen und Farbe; deren Eigenschaften sind insoweit nicht zugesichert.
6. Verpackungskosten, Leih-, Pfand- und Abnutzungsgebühr für Verpackungsmaterial sowie Emballagen gehen ebenso wie die Kosten der Rücksendung des Verpackungsmaterials zu Lasten des Käufers. Bei Rückgabe von Leihverpackungen und Emballagen innerhalb eines Monats ab Lieferdatum erfolgt Gutschrift.
7. Die „Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen“ gelten auch dann, wenn der Käufer seine eigenen, von den Bedingungen des Verkäufers abweichenden allgemeinen Lieferungsbedingungen mitgeteilt hat oder mitteilt oder diese auf Schriftstücken des Käufers, insbesondere auf Bestellscheinen, abgedruckt sind. Gegenbestätigungen des Käufers mit abweichenden Bedingungen wird hiermit widersprochen.
II. Lieferfristen
1. Lieferungen erfolgen ab unserem Lager oder ab Lieferwerk. Lieferungen ab Werk erfolgen auf Gefahr des Käufers.
2. Es besteht keine Rücknahmeverpflichtung von mangelfreien gelieferten Materialien. Erklärt sich der Verkäufer im Wege der Kulanz zur Rücknahme von Materialien, die sich in mangelfreiem Zustand und in Originalverpackungen befinden, bereit, erfolgt eine Warengutschrift mit 90 % vom berechneten Preis, nachdem die Ware beim Verkäufer eingegangen ist und der Liefernachweis durch den Käufer erbracht wurde. Aufrechnung ist erst nach erteilter Gutschrift zulässig.
3. Sonderbestellungen sind von der Rücknahme ausgeschlossen. Die bei Sonderbestellungen entstehenden Nebenkosten, wie Fracht, Porto, Verpackung usw., gehen zu Lasten des Käufers.
4. Lieferfristen gelten vorbehaltlich richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung, es sei denn, dass der Verkäufer sie schriftlich zusagt oder es schuldhaft unterlassen hat, für eine richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung zu sorgen.
5. In Fällen von Streik, Aussperrung, Betriebsstörung, höherer Gewalt, auch bei den Lieferwerken und Vorlieferanten des Verkäufers, sowie sonstigen vom Verkäufer nicht zu vertretenden Behinderungen ist der Verkäufer berechtigt, die Lieferung ganz oder teilweise abzulehnen, ohne dass der Käufer Ansprüche auf Schadenersatz geltend machen oder Nachlieferung verlangen kann.
III. Mängelrügen
1. Eine Beratung durch unsere Mitarbeiter erfolgt nach bestem Wissen, begründet jedoch kein vertragliches Rechtsverhältnis, auch keine Nebenverpflichtung aus dem Kaufvertrag, so dass wir aus einer solchen Tätigkeit nicht haften. Technische Ratschläge müssen den jeweiligen baulichen (Untergrund, Risse etc.) und klimatischen Gegebenheiten sowie Umweltbedingungen angepasst werden.
2. Etwaige Mängel, insbesondere auch Farbabweichungen, sind dem Verkäufer unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 8 Tagen nach Lieferung der Waren, verdeckte Mängel unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 8 Tagen nach ihrer Entdeckung dem Verkäufer schriftlich anzuzeigen.
3. Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen, wenn der Käufer die Waren weiterverarbeitet oder veräußert hat, nachdem er den Mangel entdeckt hat oder hätte entdecken müssen; es sei denn, er weist nach, dass die Verarbeitung oder Veräußerung erforderlich war, um einen größeren Schaden zu verhüten.
4. Bei begründeten, ordnungsgemäß gerügten Mängeln ist der Verkäufer lediglich verpflichtet, die Waren umzutauschen oder, falls dies nicht möglich ist, sie zurückzunehmen und den Kaufpreis zu erstatten. Voraussetzung ist, dass die Waren sich noch in dem gleichen Zustand wie bei der Lieferung befinden. Weist der Käufer nach, dass er die Waren ohne Verstoß gegen die Rügepflicht weiterverarbeitet oder veräußert hat, so kann er für diesen Teil der Waren Minderung des Kaufpreises verlangen. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.
5. Schadenersatzansprüche des Vertragspartners, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.
IV. Zahlungen
1. Unsere Rechnungen werden mit Erteilung fällig und sind zahlbar netto ohne Abzug. Etwaige ungerechtfertigte Skontoabzüge werden in keinem Fall anerkannt. Skontogewährung hat zur Voraussetzung, dass das Konto des Käufers sonst keine fälligen Rechnungsbeträge aufweist. Skontierfähig ist nur der Warenwert ohne Fracht. Zahlungen werden auf die älteste Forderung gutgeschrieben. Verkäufe mit anders lautenden Zahlungszielen bedürfen der schriftlichen Vereinbarung. Der Verkäufer ist berechtigt, vom Käufer, der Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches ist, vom Fälligkeitstage an und vom Käufer, der kein Kaufmann ist, ab Verzug Zinsen in Höhe der von ihm selbst zu zahlenden Kreditkosten, mindestens aber 1 % pro Monat, zu fordern. Zahlungsverzug entbindet den Verkäufer von der Pflicht weiterer Belieferung, auch bei bereits entgegengenommenen Aufträgen.
2. Bei einem Netto-Warenwert bis zu 50,00 Euro erheben wir eine Kleinstmengenbelieferungspauschale von 10,00 Euro.
3. Zu einer Annahme von Wechseln ist der Verkäufer nicht verpflichtet; nimmt er aber trotzdem Wechsel an, so gehen die bankmäßigen Diskont- und Einziehungsspesen bei Fälligkeit der Forderung zu Lasten des Käufers und sind sofort in bar zu zahlen. Die Hingabe von Wechseln gilt nicht als Bezahlung.
4. Akzepte, Wechsel und Schecks werden stets nur zahlungshalber hereingenommen. Bei Verschlechterung der Zahlungsfähigkeit eines Wechselverpflichteten behält sich der Verkäufer vor, gegen Rückgabe der Akzepte oder Wechsel Barzahlung zu verlangen.
5. Gerät der Käufer mit der Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtungen in Verzug oder gehen bei ihm Wechsel zu Protest oder erfolgen bei ihm Pfändungen oder tritt in seinen Vermögensverhältnissen eine wesentliche Verschlechterung ein, so ist der Verkäufer berechtigt, von dem Liefervertrag, soweit er noch nicht erfüllt ist, zurückzutreten und für die weiteren Lieferungen Barzahlung zu verlangen. Des weiteren ist der Verkäufer berechtigt, alle umlaufenden Akzepte, Wechsel und Schecks sofort aus dem Verkehr zu ziehen; die hierdurch entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Käufers. Ferner ist der Verkäufer berechtigt, sofern er dem Kunden ein Zahlungsziel eingeräumt hat, dieses mit der Folge der sofortigen Fälligkeit der offenen Zahlungen zu widerrufen.
6. Die Zurückhaltung von Zahlungen wegen irgendwelcher vom Verkäufer nicht anerkannter Ansprüche des Käufers ist ausgeschlossen, soweit diese angeblichen Ansprüche des Käufers nicht auf demselben Kaufvertrag beruhen, aus dem die Zahlung geschuldet wird. Eine Aufrechnung ist ausgeschlossen; es sei denn, es wird mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufgerechnet.
7. Der Verkäufer ist berechtigt, Guthaben des Käufers, die durch Retouren, Ausschüttung von Rabatten, Dividenden etc. entstanden sind oder zukünftig entstehen, gegen bestehende fällige oder noch nicht fällige Forderungen an den Käufer aufzurechnen.
V. Eigentumsvorbehalt
1. Der Verkäufer behält sich an sämtlichen von ihm gelieferten Waren das Eigentum vor, bis der Käufer alle, einschließlich der künftig entstehenden Forderungen aus der Geschäftsverbindung, insbesondere auch einen etwaigen Kontokorrent-Saldo, bezahlt hat. Die Hingabe eines Wechsels oder Schecks gilt nicht als Zahlung, solange die Einlösung des Papiers nicht erfolgt ist.
2. Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur im Rahmen eines ordentlichen Geschäftsbetriebes mit Waren verbinden oder vermischen, die nicht dem Verkäufer gehören. In diesem Falle erwirbt der Verkäufer Miteigentum gem. §§ 947, 948 BGB. Erwirbt der Verkäufer Alleineigentum an der durch Verarbeitung entstandenen neuen Sache, so gilt sie als seine Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen.
3. Der Käufer ist berechtigt, im Rahmen eines ordentlichen Geschäftsbetriebes die gelieferten Waren (Vorbehaltsware) ohne oder nach Bearbeitung an einen oder mehrere Abnehmer weiterzuveräußern. Die aus der Weiterveräußerung oder aus einem sonstigen Rechtsgrund entstehenden Forderungen tritt er schon jetzt an den Verkäufer zu dessen Sicherung ab. Er ist widerruflich ermächtigt, die abgetretenen Forderungen solange einzuziehen, wie er seiner Zahlungspflicht gegenüber dem Verkäufer vertragsgemäß nachkommt. Die Einziehungsbefugnis des Verkäufers bleibt jedoch von der Einziehungsermächtigung des Kunden unberührt. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderungen mitzuteilen und ihnen die Abtretung anzuzeigen. Der Käufer ist nicht berechtigt, über die Forderungen in anderer Weise, z. B. durch Abtretung oder Verpfändung, zu verfügen. Der Käufer hat die von ihm für den Verkäufer eingezogenen Beträge sofort an diesen abzuführen, soweit dessen Forderungen fällig sind. Auch soweit der Käufer dieser Verpflichtung nicht nachkommt, stehen die eingezogenen Beträge dem Verkäufer zu und sind gesondert aufzubewahren.
4. Der Käufer hat dem Verkäufer Zugriffe Dritter auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren oder auf die abgetretenen Forderungen sofort mitzuteilen. Er ist verpflichtet, die gelieferten Waren und die daraus entstandenen Sachen gegen Feuer- und Diebstahlgefahr zu versichern und dem Verkäufer auf dessen Verlangen den Versicherungsabschluss nachzuweisen.
VI. Datenschutzklausel
Der Käufer wird hiermit darüber unterrichtet, dass personenbezogene Daten für Zwecke der eingegangenen Geschäftsbeziehungen gespeichert und – soweit gesetzlich zulässig – verwendet bzw. übermittelt werden.
VII. Freistellungsklause
Sollte eine der vorstehenden Regelungen – gleich aus welchem Rechtsgrund – unwirksam sein, so wird dadurch die Wirksamkeit und Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. In diesem Falle ist die nichtige Bestimmung durch eine Regelung zu ersetzen, die dem gewollten Zweck entspricht und rechtlich zulässig ist.
VIII. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Als Gerichtsstand und Erfüllungsort für alle Ansprüche, auch aus Wechseln und Schecks, wird der Sitz des Verkäufers vereinbart, wenn der Käufer Vollkaufmann ist. Wir haben jedoch das Recht, den Käufer auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand in Anspruch zu nehmen.
IX. Änderungen der Rechtsverhältnisse
Der Käufer ist verpflichtet, Änderungen der Rechtsverhältnisse dem Verkäufer unverzüglich mitzuteilen. Änderungen der Rechtsverhältnisse sind z. B. – bei Einzelfirmen: Wechsel des Inhabers oder Aufnahme von Gesellschaftern, Teilhabern, Gründung einer OHG, KG, GmbH, Gesellschaft des bürgerlichen Rechts etc. – bei Gesellschaften: Gesellschafterwechsel, Umwandlung der Gesellschaft in eine andere Rechtsform – bei Veräußerungen des Betriebes oder im Todesfalle, wenn das Unternehmen fortgeführt wird oder bei Übernahme von Anteilen durch Erben.
Bei Testbenzin bzw. Terpentinersatz handelt es sich um steuerbegünstigte Mineralölerzeugnisse, die nicht als Treib- oder Schmierstoffe oder deren Herstellung verwendet werden dürfen.
EG-Sicherheitsdatenblatt gemäß EG-Richtlinie 91/155 EWG
Das Sicherheitsdatenblatt ist dazu bestimmt, dem gewerbsmäßigen Verarbeiter die beim Umgang mit gefährlichen Stoffen und Zubereitungen notwendigen und in der EG-Richtlinie vorgegebenen, physikalisch-chemischen, sicherheitstechnischen, toxikologischen und ökologischen Daten und Umgangsempfehlungen zu vermitteln, um die für den Gesundheitsschutz, die Sicherheit am Arbeitsplatz und den Schutz der Umwelt erforderlichen Maßnahmen treffen zu können. Fordern Sie bei bedarf das entsprechende Sicherheitsdatenblatt bei ihrer zuständigen Niederlassung an.